Flyer Freundeskreis
Wechsel in der Vorstandschaft des Freundeskeises der Schülerfreunde Lußhardt-Schule e.V.
Frau Carmen Fuhrmann, Frau Jutta Hartmann und Frau Yvonne Gerlach gaben den Vorstand des Fördervereins ab.
Frau Louisa Ullrich und Frau Rebecca Staender haben sich als Vorsitzende bereiterklärt das Ehrenamt für die Schule anzunehmen. Frau Meike Kohl wird zukünftig das Ehrenamt der Kassiererin ausführen.
Gründung des Freundeskreises "Schülerfreunde Lußhardt-Grundschule e.V."
Vorstand: Carmen Fuhrmann, Yvonne Gerlach, Jutta Hartmann
Satzung
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Schülerfreunde Lußhardt-Grundschule“.
2. Der Sitz des Vereins ist in Neulußheim.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Förderverein „Schülerfreunde Lußhardt - Grundschule“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins soll einzig und allein der Lußhardt-Grundschule Neulußheim dienen.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.
- Durch die Hilfestellung des Vereins wird der Schulträger nicht in seiner Verpflichtung gegenüber Schule entlastet.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Unterstützung schulischer und außerschulischer Aktivitäten,
Förderung des sozialen Miteinanders der Schüler und Schülerinnen
Förderung einer besseren Integration von Schülerinnen und Schülern aus verschiedenen Kulturen
Unterstützung bei der Beschaffung zusätzlicher Lehr- und Lernmittel,
Herausgabe von Informationsmaterial.
5. Dieser wird verwirklicht durch ….
§ 3 Vermögen des Vereins
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
§ 3a Entscheidungen über das Vereinsvermögen
Die Kasse des Förderkreises beinhaltet Gelder, die von dessen Mitgliedern erwirtschaftet werden.
1. Die Organe des Vereins entscheiden nach Maßgabe dieser Satzung über Verwendung des Vereinsvermögens.
2. Rechtsgeschäfte, die den Verein mit bis zu 2.500 Euro belasten, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des/der 1. Vorstandsvorsitzenden und des/der 2.Vorstandsvorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Diese Beschränkung soll nur mit Innenwirkung gelten.
3. Rechtsgeschäfte, die den Verein ab 2.500 Euro belasten, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des vollständigen Vorstands vorgenommen werden. Diese Beschränkung soll mit Außenwirkung über Dritte gelten.
§ 4 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
- Die Mitgliedersammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Lußhardt-Grundschule Neulußheim, bzw. deren rechtlichen Vertreter.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Zweck des Vereins unterstützt, Antrag auf Annahme stellt und durch Beschluss des Vorstands aufgenommen wird.
- Alle Mitglieder ab 14 Jahren haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
- Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahme in den Verein.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Ausschluss erfolgt, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält und/oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der 2/3-Mehrheit.
- Eine Beendigung der Mitgliedschaft ist nur durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres (gemäß §1 Abs. 3) bis spätestens 30. September beim Vorstand eingehend möglich.
- Mit Beendigung erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 7 Mitgliedsbeitrag und Spenden
- Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der am 31.10. des jeweiligen Geschäftsjahres (gemäß § 1 Abs. 3) abgebucht.
- Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge obliegt der Mitgliederversammlung.
- Der Verein nimmt Spenden entgegen, die geeignet sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. dem/der 2. Vorsitzenden
3. dem/der Kassierer/in.
2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassierer/in.
3. Der Vorstand vertritt den Verein und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 300 Euro belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit 2/3-Mehrheit. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
5. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
6. Beschlüsse des Vorstands müssen mehrheitlich gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
7. Der/die Kassiererin verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einkommen und Ausgaben.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) einzuladen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Wahl des Vorstands,
- die Wahl des Kassenprüfers auf die Dauer von 2 Jahren (der/die Kassenprüfer/in/nen haben/hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen; hierüber hat/haben er/sie der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen),
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer/innen und die Erteilung der Entlastung,
- Vorschläge für die Aufstellung des Haushaltsplanes,
- die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorstandsvorsitzende.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetze oder Satzung schreiben eine andere Stimmmehrheit vor.
- Die Vertretung in der Stimmenabgabe ist nicht zulässig.
- Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen oder von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt wird.
- Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden in der Versammlung.
- Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 14 Jahren.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen/Niederschriften
- Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom/vor der jeweiligen Leiter/in und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
- Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom/von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderung
- Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Vereinssatzung vom 9. Mai 2016 mit Änderung vom 11. Juli 2016